§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
1. Der SSV ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Spesenersatz begünstigt werden.Der SSV betreut seine Mitglieder und verfolgt deren gemeinsame Interessen:
Der SSV unterstützt und berät seine Mitglieder in organisatorischen Fragen.
Der SSV unterstützt seine Mitglieder bei Großveranstaltungen.
Der SSV unterstützt seine Mitglieder durch gemeinsames Sponsoring und in Fragen der eschaffung. Eine Einschränkung der Mitglieds-Vereine findet nicht statt.
3. Seine Einnahmen bestehen aus Beiträgen seiner Mitglieder, aus Einnahmen gelegentlicher Veranstaltungen sowie aus Beihilfen, Spenden, Zuschüssen jeglicher Art und Sponsoren-Mitteln. Diese Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben und Aufrechterhaltung der SSV-Organisation. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Die Eigenständigkeit der Mitglieder des SSV – sprich die einzelnen Vereine – bleibt in allen Funktionen und Ausrichtungen erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme hat an den SSV schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Austritt – Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss sowie durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt eines Vereins aus dem SSV kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
3. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mindestens zwölf Monate keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung, gegen die das betreffende Mitglied schriftlich innerhalb von vier Wochen, ab Zugang der Mitteilung, beim Vorstand Widerspruch einlegen kann. Bei rechtzeitigem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen und Angelegenheiten, die die gemeinsamen Ziele des Sports im Bereich des SSV betreffen.
2. Die Satzung des SSV ist für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sofern von der Mitgliederversammlung Beiträge festgesetzt worden sind, diese lt. festgelegter Zahlungsweise gem. aktueller Beitragsordnung zu zahlen. Das gilt auch für etwaige im Verlauf des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder. Die festgelegten Beiträge gelten jeweils ab dem nächsten Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
§ 7 Organe
Die Organe sind SSV sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Sie bestimmt die Richtlinien des SSV, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderung der Satzung und andere vorliegende Anträge.
2. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im 1. Halbjahr zusammen.
Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 3 Wochen vor dem Tagungstermin einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder stattfinden.
Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf 2 Wochen verkürzt werden.
3. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin beim
Vorstand eingereicht sein.
Im Falle einer dringend einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
4. Die Mitglieder-Vereine haben je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme.
Maßgebend ist die aktuelle Bestandsmeldung an den jeweiligen Verband.
Stimmenkumulierung ist möglich, die Höchstgrenze liegt bei 5 Stimmen.
5. Der Vorstand hat keine Mitgliederstimme.
6. Stimmenübertragung auf eine Person ist zulässig, allerdings nur innerhalb des Vereins.
Die stimmberechtigten Teilnehmer an der jeweiligen Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand des Mitglied-Vereins schriftlich benannt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
8. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgehalten und veröffentlicht.
9. Für die Beschlussfähigkeit müssen mindestens 50% der Mitgliederstimmen anwesend sein.
Falls diese 50% nicht erreicht werden, wird die Sitzung verschoben.
Beim nächsten Termin, der frühestens zwei Wochen später sein muss, gibt es keine Mindeststimmenanzahl.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende/r
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Kassierer/in
d) Öffentlichkeits-Referent/PR
e) Schriftführer/in
3. Dem erweiterten Vorstand können bis zu 5 Beisitzer angehören.
Den Beisitzern können intern spezifische Aufgaben zugesprochen werden.
4. Die unter Ziff. 1) bis 3) Genannten werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Dazu wird zunächst ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahlen durchführt.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Durchführung der Wahlen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
6. Je 2 Personen des unter Abs. 2 a bis c genannten geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Die Beschränkung der Vertretungsberechtigung wird durch den Vorstand definiert und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
7. Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstände anwesend sind.
c) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
d) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung und/oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
e) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
f) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
g) Der Vorstand kann sich auf eigenen Beschluß eine Geschäftsordnung geben.
8. Vorgezogene Wahlen sind zulässig
9. Ein Verein kann nicht mehr als 2 Mitglieder des Vorstandes stellen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren aus zwei dem SSV angeschlossenen Vereinen.
Die Kassenprüfer sind nicht stimmberechtigt.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des SSV wird jedes Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung:
a) des Kassierers
b) des Vorstandes
§ 12 Auflösung des SSV
1. Die Auflösung des SSV kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des SSV“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des SSV schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des SSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abzug aller Kosten an die Stadt Mühlacker mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt Mühlacker verwendet werden muss.
5. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für
rechtsfähige Vereine statt.
6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 8.5.2008 einstimmig beschlossen.
Der Eintrag erfolgte am 10.11.2008 unter VR-Nr. 653 beim Amtsgericht Maulbronn