§ 2 Zweck
1. Der SSV ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Spesenersatz begünstigt werden.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Aufgaben:
Der SSV betreut seine Mitglieder und verfolgt deren gemeinsame Interessen:
• als beratendes Organ gegenüber der Stadtverwaltung
• als beratendes Organ gegenüber dem Gemeinderat
• gegenüber der Öffentlichkeit
• gegenüber den Verbänden.
Der SSV unterstützt und berät seine Mitglieder in organisatorischen Fragen.
Der SSV unterstützt seine Mitglieder bei Großveranstaltungen.
Der SSV unterstützt seine Mitglieder durch gemeinsames Sponsoring und in Fragen der Beschaffung.
Eine Einschränkung der Mitglieds-Vereine findet nicht statt.
3. Seine Einnahmen bestehen aus Beiträgen seiner Mitglieder, aus Einnahmen gelegentlicher Veranstaltungen sowie aus Beihilfen, Spenden, Zuschüssen jeglicher Art und Sponsoren-Mitteln.
Diese Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben und Aufrechterhaltung der SSV-
Organisation.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Die Eigenständigkeit der Mitglieder des SSV – sprich die einzelnen Vereine – bleibt in allen Funktionen und Ausrichtungen erhalten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen und Angelegenheiten, die die gemeinsamen Ziele des Sports im Bereich des SSV betreffen.
2. Die Satzung des SSV ist für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sofern von der Mitgliederversammlung Beiträge festgesetzt worden sind, diese lt. festgelegter Zahlungsweise gem. aktueller Beitragsordnung zu zahlen.
Das gilt auch für etwaige im Verlauf des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder.
Die festgelegten Beiträge gelten jeweils ab dem nächsten Geschäftsjahr.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
§ 12 Auflösung des SSV ....
4. Bei Auflösung des SSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abzug aller
Kosten an die Stadt Mühlacker mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt Mühlacker verwendet werden muss.
Mühlacker, den 8.5.2008/wf
SSV-Auszug aus der Satzung des SSV Mühlacker e.doc